Grobe Fahrlässigkeit in der Sachversicherung

Kleine Missgeschicke können aus juristischer Sicht sehr schnell zur groben Fahrlässigkeit werden: Wer einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt bzw. seine Sorgfaltspflicht in schwerem Ausmaß verletzt, handelt grob fahrlässig und bekommt keinen Schadenersatz.

Wie schnell…

…vergisst man die Pfanne mit heißem Fett auf dem Herd und wird abgelenkt.

…wird eine vermeintlich abgekühlte Zigarettenasche im Müll entsorgt, bevor man aus dem Haus geht.

…vergisst man in der Hektik des bevorstehenden Urlaubes den Hauptwasserhahn zuzudrehen.

…kann sich der Ablauf einer Waschmaschine selbstständig machen und die Wohnung unter Wasser setzen, weil er nur provisorisch im Waschbecken lag, anstatt fest verbunden mit dem Abwasserrohr an der Wand befestigt zu sein.

Um genau das zu vermeiden, bietet die Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G. (VLV) ihren Kunden die Möglichkeit, sich dagegen zu versichern. Unser Ziel ist es, dass wir Sie im Schadensfall nicht mit solchen Fragen belasten, sondern schnelle Hilfe leisten wollen. Daher bieten wir den Einschluss dieser groben Fahrlässigkeit in der Eigenheim- und Haushaltsversicherung an. Somit haben Sie die Sicherheit, dass derartige Schäden – unabhängig von der Rechtslage – bezahlt werden.

Folder Grobe Fahrlässigkeit

Was ist „Grobe Fahrlässigkeit“?

Das grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers, das zum Schadenfall führt, kann gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße missachtet worden sind, wenn also schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Ob eine grobe Fahrlässigkeit tatsächlich vorliegt, ist von vielen Faktoren abhängig und letztlich nur im Einzelfall zu entscheiden.

Warum unser Angebot zum Einschluss der „Groben Fahrlässigkeit“?

Die grobe Fahrlässigkeit wurde in den letzten Jahren zunehmend Thema in der Versicherungswirtschaft, da einige Versicherer – mit Verweis auf einschlägige OGH Urteile – im Schadenfall Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles eingewendet haben. Die Reaktion war, dass betroffene Versicherungsnehmer, der Konsumentenschutz und sonstige Interessenvertretungen den Einschluss der groben Fahrlässigkeit gefordert haben.

Wir haben diesem Bedarf Rechnung getragen. Als erster Versicherer in Österreich haben wir uns entschlossen, bei sämtlichen Gebäude- und Inhaltsversicherungen als Ergänzung der einzelnen Deckungspakete auch einen Versicherungsschutz für Schäden nach grob fahrlässigem Verhalten mit anzubieten. Weshalb? Wir berücksichtigen das geänderte Marktumfeld und wollen unseren Kunden den Einschluss der groben Fahrlässigkeit als Vertragsbestandteil anbieten und somit ein nicht unwesentliches Stück „Mehr an Sicherheit” auch in der Versicherungsurkunde verankert haben.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die grobe Fahrlässigkeit bereits in Ihrem Versicherungsvertrag inkludiert ist, steht Ihnen Ihre Versicherungs- und Vorsorgeberatung gerne zur Verfügung.

Kundenservice
+43 5574/412-0 vlv@vlv.at

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