Tipps & Infos

Allgemeines zur Versicherung

Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande?

Ein Versicherungsvertrag kommt – wie jeder andere Vertrag auch – durch die übereinstimmenden Erklärungen zweier Vertragspartner zu Stande. Diese Erklärungen werden in Angebot und Annahme unterschieden. Im Regelfall tritt der Versicherungsnehmer als Antragsteller auf, indem er auf einem vom Versicherer bereitgestelltem Formular einen Antrag auf Erteilung von Versicherungsschutz stellt. An diesen Antrag ist der Versicherungsnehmer sechs Wochen gebunden.

Abgeschlossen ist der Vertrag jedoch erst dann, wenn die Annahme durch das Versicherungsunternehmen erfolgt ist. Die Versicherung prüft dazu das zu versichernde Risiko und stellt den Versicherungsschein – die „Polizze“ – aus.

Ab wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Antrages durch die Versicherung – dies geschieht meist durch Zusendung der Polizze – mit dem vereinbarten Tag. Voraussetzung ist, dass die Erstprämie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bezahlt wird.

In besonders dringenden Fällen kann man aber auch sofortigen Versicherungsschutz in Form einer vorläufigen Deckungszusage bekommen, z.B. bei Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wann endet ein Versicherungsvertrag?

Versicherungsverträge, die eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, enden automatisch. Alle anderen Verträge verlängern sich – wenn nichts anderes vereinbart wurde – jährlich um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode schriftlich gekündigt werden. Üblicherweise werden Verträge mit einer mehrjährigen Laufzeit mit einer günstigeren Prämie (Dauerrabatt) angeboten.

Die im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehene Kündigungsmöglichkeit von Versicherungsverträgen nach Ablauf von drei Jahren steht nur Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu.

Neben der oben beschriebenen Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode kann der Versicherungsvertrag bei Vorliegen wichtiger, in den Versicherungsbedingungen geregelter Gründe, jederzeit aufgelöst werden. So ist etwa bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen, Prämienzahlungsverzug oder einer unbegründeten Leistungsverweigerung der Versicherung eine Kündigung möglich, die den Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet.

Weiters besteht in einigen Sparten die Möglichkeit der Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles.

Was ist zu beachten, um einen ausreichenden Versicherungsschutz zu haben?

Bereits im Antrag bestimmen Sie die geltende Versicherungssumme. Diese legt den Höchstbetrag der Versicherungsleistung fest.

Achtung bei der Festlegung der Versicherungssumme:

Achten Sie bei der Festlegung der Versicherungssumme darauf, dass sie dem Wert der versicherten Sache entspricht. Nur dann ist voller Versicherungsschutz gewährleistet. Ist die Versicherungssumme zu niedrig, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall leistet die Versicherung im Schadenfall nur die Höhe des Anteils, in dem die Versicherungssumme zum Wert der versicherten Sache steht.

Ein Beispiel:

Der tatsächliche Wert Ihres versicherten Hauses beträgt 200.000 Euro. Als Versicherungssumme wurden aber nur 150.000 Euro vereinbart. Bei einem Brand entsteht ein Schaden von 100.000 Euro. Da die Versicherungssumme nur 75 % des Gebäudewerts entspricht, wird auch nur 75 % des eingetretenen Schadens ersetzt.

Die Entschädigungsleistung beträgt daher nur 75.000 Euro – die fehlenden 25.000 Euro müssen Sie aus eigener Tasche bezahlen, weil Sie unterversichert waren.

"Versicherung auf erstes Risiko" - was ist damit gemeint?

Bei der „Versicherung auf erstes Risiko“ wird eine Versicherungssumme vereinbart – Diese kann durchwegs auch niedriger als der wahre Wert der Sache sein. Im Schadenfall werden die entstandenen Kosten bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme voll vergütet. Ein Abzug aufgrund von Unterversicherung erfolgt in diesem Fall nicht. Allerdings liegt die Obergrenze der Entschädigung auch hier bei der vereinbarten Versicherungssumme.

Beachten Sie, dass bei einer “Versicherung auf erstes Risiko” Schäden zum Zeitwert erstattet werden.

Was passiert im Schadenfall, wenn ich eine höhere Versicherungssumme als den tatsächlichen Wert ansetze?

Wird die Versicherungssumme über dem Wert der versicherten Sache festgelegt, liegt Überversicherung vor. Da dem Versicherungsnehmer auf Grund des Bereicherungsverbotes aus einem versicherten Schaden kein Gewinn erwachsen darf, erfolgt eine Ersatzleistung nur bis zum Wert der versicherten Sache.

Das Bereicherungsverbot gilt selbstverständlich nur für die so genannten „Schadenversicherungen“ (z. B. Haushalt, Eigenheim). In der „Summenversicherung“ (Invaliditätsversicherung, Lebensversicherung, Krankentaggeldversicherung) stellt sich weder das Problem der Unterversicherung noch der unzulässigen Bereicherung. Hier ist vielmehr wichtig, dass die Versicherungssumme die durch einen eingetretenen Versicherungsfall entstandenen Vermögenseinbußen abdeckt und das gewohnte Einkommen gesichert ist.

Was ist konkret versichert?

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich im wesentlichen aus der Polizze und den Versicherungsbedingungen Ihres konkreten Vertrages.

Meine Polizze weicht vom Antrag ab, was muss ich tun?

Weicht die Polizze von Ihrem Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats ab Empfang der Versicherungspolizze schriftlich widersprechen – selbst, wenn Sie auf die Abweichung aufmerksam gemacht wurden. Andernfalls gilt die Polizze samt den Abweichungen als genehmigt.

Welchen Pflichten ergeben sich für mich aus einem Versicherungsvertrag?

Pünktliche Bezahlung der Versicherungsprämien

Damit der Versicherer seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag (der Schadentragung, auf die Sie selbstverständlich einen gerichtlich einklagbaren Rechtsanspruch haben) auch nachkommen kann, ist es notwendig, dass die vereinbarten Versicherungsprämien pünktlich bezahlt werden. Prinzipiell ist eine Versicherungsprämie immer im Vorhinein fällig.

Für die Zahlung von Versicherungsprämien gibt es generell eine Frist von 14 Tagen. Schäden, die innerhalb dieser Frist eintreten, werden vom Versicherer getragen, auch wenn die Prämie noch nicht bezahlt ist.

Das Versicherungsvertragsgesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Versicherung sogar dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn die 14-Tage-Frist unverschuldet nicht eingehalten werden kann. Achten Sie aber dennoch immer auf die rechtzeitige Bezahlung der Prämie oder erteilen Sie Ihrer Versicherung einen Einziehungsauftrag, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.

Information über das zu versichernde Risiko bei Antrag

Um die Übernahme eines Risikos überhaupt zu ermöglichen, ist es unumgänglich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer genau über das zu versichernde Risiko informiert.

Bereits bei der Antragstellung sind daher genaue Angaben über den Gegenstand der Versicherung – das zu versichernde Risiko – zu machen (man spricht in diesem Zusammenhang auch von „vorvertraglicher Anzeigepflicht”).

Bekanntgabe von Veränderungen rund um’s Risiko

Nach Abschluss des Vertrages ist jede Veränderung, die das versicherte Risiko betrifft und eine Erhöhung der Gefahr mit sich bringt, zu unterlassen bzw. dem Versicherer umgehend zu melden.

Es ist wesentlich, ob ein Fahrzeug als Privat-Pkw oder als Taxi verwendet wird, ein Gebäude als Wohnhaus oder als Lager für leicht brennbare Flüssigkeiten dient, oder der Lebensversicherte bei Vertragsabschluss an einer unheilbaren Krankheit leidet.

Vergessen Sie nicht, den Versicherer auch über Ausbau und Erweiterungen zu informieren – z. B. wenn Sie Ihr Haus ausbauen oder erweitern.

Achtung: Unrichtige Angaben können zu Leistungsfreiheit führen

Trifft den Versicherungsnehmer ein Verschulden an einer unrichtigen Information, hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht und ist überdies im Schadenfall unter Umständen gänzlich leistungsfrei. Sie sollten Ihrer Versicherung daher bereits bei Antragstellung sämtliche wichtigen Informationen zur Verfügung stellen, um einen umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Ich wurde wegen eines Schadenfalles bei einer Versicherung gekündigt. Muss ich das meiner neuen Versicherung bekanntgeben?

Ja, bei Vertragsabschluss sind solche Umstände bekannt zu geben. Bei schuldhafter Verletzung dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit.

Kfz-Zulassung

Ich möchte ein Kraftfahrzeug (Kfz) anmelden, was brauche ich dafür?

Ihr neues Fahrzeug können Sie in jedem unserer Kundenbüros anmelden. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie hier.

Folgende Unterlagen sollten Sie mitbringen:
  • Kaufvertrag oder Besitznachweis
  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • gültiges Prüfgutachten bei Gebrauchtwagen ab 3 Jahren („Pickerlgutachten“)
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Überlassungserklärung der Leasingbank bei Leasing-Fahrzeugen
  • Gewerbeschein oder Firmenbuchauszug (bei Firmenwagen)
  • Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)

Damit kann das Fahrzeug sofort behördlich zugelassen werden und Sie erhalten Kennzeichen, „Pickerl“ und Zulassung.

Ich möchte ein Kraftfahrzeug (Kfz) abmelden, was brauche ich dafür?

Sie können Ihr Fahrzeug in jedem unserer Kundenbüros abmelden. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie hier.

Folgende Unterlagen sollten Sie mitbringen:
  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • Zulassung Teil I + II
  • amtlichen Lichtbildausweis
  • Kennzeichen
  • Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)

Die Abmeldebestätigung erhalten Sie sofort bei Abmeldung im Kundenbüro. Damit können Sie im Anschluss Ihren Versicherungsvertrag stornieren.

Hinweis:

Sollten Sie für Ihr Fahrzeug auch eine KFZ-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so müssen Sie diese gesondert kündigen. Sie erlischt nicht automatisch mit der Abmeldung des KFZ.

Der Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) ist verstorben - was ist zu tun?

Stirbt der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, so kann das Fahrzeug grundsätzlich erst abgemeldet werden, wenn die Verlassenschaft abgehandelt ist. Vor der Verlassenschaftsabhandlung kann die Abmeldung nur mit Amtsbestätigung des Gerichtskommissärs durchgeführt werden.

Um Ihnen jedoch Prämie und „motorbezogene Steuer“ zu sparen, bieten wir an, das Kennzeichen und die Zulassung zu hinterlegen und den Versicherungsvertrag stillzulegen.

Stilllegung von Kennzeichen und Zulassung

Dafür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassung Teil I
  • Kennzeichen
  • Sterberurkunde

Die Adressen und Öffnungszeiten unserer Kundenbüros finden Sie hier.

Sobald die notarielle Bestätigung festlegt, wer über das Fahrzeug verfügen darf, kann auch die behördliche Abmeldung erfolgen.

Behördliche Abmeldung

Dafür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • Zulassung Teil I (nicht, wenn bereits hinterlegt) + II
  • Kennzeichen (nicht, wenn bereits hinterlegt)
  • Notarielle Bestätigung über Verlassenschaftsabhandlung (z. B. Kopie der Einantwortungsurkunde – wer über das Fahrzeug verfügen darf)
  • Vollmacht (bei Vertretung der verfügungsberechtigten Person)

Ich ziehe nach Österreich und möchte mein Fahrzeug (Kfz) importieren - was muss ich beachten?

Wenn Sie ein Fahrzeug nach Österreich importieren möchten, ist es wichtig, die Reihenfolge der hier beschriebenen Schritte genau einzuhalten, da sonst die benötigten Daten an den nachfolgenden Stellen nicht vorhanden sind.

1.) Registrierung in der Genehmigungsdatenbank

Bevor ein vom Ausland importiertes Fahrzeug in Österreich zugelassen werden kann, müssen die Fahrzeugdaten in die österreichische Genehmigungsdatenbank eingepflegt werden. Dies erfolgt durch:

2.) NOVA

Nach erfolgter Dateneingabe ist die NOVA (Normverbrauchsabgabe), welche von Wert, Alter und Schadstoffausstoß des Fahrzeuges abhängt, beim Wohnsitz-Finanzamt (NOVA-Stelle) zu bezahlen:

Hinweis: Erst nach Bezahlung der NOVA wird das Fahrzeug im Zulassungssystem für eine behördliche Zulassung freigeschaltet

3.) Zulassung

Wenn diese beiden Schritte erledigt sind, können Sie das Fahrzeug in jedem unserer Kundenbüros anmelden. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie hier.

Folgende Unterlagen sollten Sie dafür mitbringen:
  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • ausländische Fahrzeugpapiere
  • Kaufvertrag oder Besitznachweis
  • gültiges Prüfgutachten gem. § 57a bei Gebrauchtwagen ab 3 Jahren („Pickerlgutachten“)
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Überlassungserklärung der Leasingfirma (bei Leasing)
  • Gewerbeschein oder Firmenbuchauszug (bei Firmenwagen)
  • Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)
  • Anmeldegebühr

Hinweis: Mit Deutschland, Schweiz und Liechtenstein gibt es ein Übereinkommen, dass im Zuge der Ummeldung die österreichische Zulassungsstelle auch die Abmeldung des ausländischen Kennzeichens veranlassen kann. In diesem Fall sollten Sie auch die ausländischen Kennzeichen mitbringen. Diese werden dann von unserer Zulassungsstelle übernommen.

Ich möchte den Zulassungsschein und das Kennzeichen hinterlegen (Ruhendstellung des Vertrages), was brauche ich dafür?

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Zulassung Teil I
  • Kennzeichen
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)

Die Hinterlegungsbestätigung erhalten Sie sofort bei der Hinterlegung, damit Sie die Ruhendstellung Ihres Versicherungsvertrages veranlassen können.

Bei VLV-Versicherten wird der Versicherungsvertrag automatisch ruhend gestellt.

Ich möchte den Zulassungsschein und das Kennzeichen nach Hinterlegung wieder abholen (Wiederausfolgung), was brauche ich dafür?

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)

Bei VLV-Versicherten Fahrzeugen wird der KFZ-Versicherungsvertrag wieder automatisch aktiviert. Ansonsten informieren Sie bitte Ihre Versicherung.

Wo sind die VLV-Zulassungsstellen und wie sind die Öffnungszeiten?

Die Standorte und Öffnungszeiten finden Sie hier.

Was muss ich bei Wohnortwechsel beachten (Änderung der Zulassung)?

Innerhalb des Bezirkes

Es muss bezüglich der Zulassung grundsätzlich nichts unternommen werden. Die Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund  durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung mit den alten Daten bleibt weiterhin gültig. Falls eine aktualisierte Zulassung gewünscht wird, kann diese kostenlos bei der Zulassungsstelle beantragt werden.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • Zulassung Teil I + Teil II
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollmacht (bei Vertretung der verfügungsberechtigten Person)

Bei Firmenfahrzeugen muss eine Änderung des Standortwechsel bei der Zulassungsstelle beantragt werden.

Folgende Unterlagen sind hier mitzubringen:

  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • Zulassung Teil I + Teil II
  • Firmenbuchauszug oder Auszug Gewerberegister (GISA)
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollmacht (bei Vertretung der verfügungsberechtigten Person)

Außerhalb des Bezirkes

Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen, ist für den neuen Hauptwohnsitz eine andere Behörde zuständig. Es muss daher eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgeführt werden.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • Zulassung Teil I + II
  • Kennzeichen
  • gültiges Prüfgutachten gem. § 57a bei Gebrauchtwagen ab 3 Jahren („Pickerlgutachten“)
  • Gewerbeschein oder Firmenbuchauszug (bei Firmenwagen)
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)

Wie lange kann ich ein Kfz-Kennzeichen hinterlegen lassen?

Damit der Versicherungsbeitrag und die Steuer gutgeschrieben werden können, müssen die Zulassung und die Kennzeichen für mindestens 45 Tage hinterlegt bleiben. Man kann das Kennzeichen auch früher wieder ausfolgen (abholen), dann hat die Hinterlegung jedoch keine Prämien- und Steuerwirksamkeit.

Das Kennzeichen wird ab Antragstellung für ein Jahr hinterlegt. Eine Verlängerung der Hinterlegung ist jeweils VOR Ablauf durch Antragstellung bei der Zulassungsstelle möglich, wodurch die Hinterlegungsfrist von einem Jahr erneut zu laufen beginnt.

Was passiert, wenn ich vergesse mein hinterlegtes Kennzeichen bzw. die Frist dafür versäumt habe?

Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist erlischt die Zulassung und die Kennzeichen werden verschrottet. Damit das Fahrzeug wieder zugelassen ist, muss dies wieder neu angemeldet werden (mit Kosten).

Habe ich eine Versicherungsschutz für mein Fahrzeug, wenn das Kennzeichen hinterlegt wurde?

Während der Hinterlegung ruht der KFZ-Haftpflicht-Versicherungsvertrag und es besteht kein Versicherungsschutz.

Bei der Kaskoversicherung wird der Vertrag auf das Garagenrisiko reduziert (Prämiennachlass). Das heißt, sie gilt nur für Versicherungsfälle, die sich innerhalb der Garage oder auf dem Abstellplatz ereignen.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, um eine Kennzeichen-Tafel zu erhalten und damit sein Fahrzeug in Betrieb nehmen zu dürfen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine verpflichtende Versicherung, weil sie Geschädigte sowie Schädiger absichert und verhindert, dass ein Verkehrsunfall zum finanziellen Ruin führt oder ein schuldloses Opfer wegen Zahlungsunfähigkeit des Schädigers keine Kompensation erhält.

Sie bezahlt Schäden, die der Versicherte anderen mit seinem Fahrzeug zufügt und verteidigt ihn (notfalls auch vor Gericht), wenn ihm zu Unrecht Schuld am Unfall angelastet wird. Gleichzeitig sichert sie dem Verkehrsopfer die Schadengutmachung. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt in ganz Europa.

Wer ist versichert?

Versichert ist

  • der Versicherungsnehmer
  • der Eigentümer und Halter
  • der berechtigte Lenker, Einweiser und Insasse

Ein Beispiel: Ihr Beifahrer öffnet die Autotür und beschädigt ein anderes Fahrzeug – die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt den entstandenen Schaden am anderen Fahrzeug.

Was ist versichert?

Ersetzt werden die berechtigten Ansprüche aus Schäden, die dritte Personen durch Ihr Kraftfahrzeug erleiden – und zwar bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Ihre Versicherung verteidigt Sie aber auch im Falle von unberechtigt gegen Sie erhobene Ansprüche.

Was ist nicht versichert?

  • Schäden am versicherten Fahrzeug selbst (möglich ist das in der Kasko-Versicherung)
  • sonstige Sachschäden des Eigentümers oder Halters des versicherten Fahrzeuges
  • Schäden am beförderten Ladegut

Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel mit Ausstellung der Versicherungsbestätigung. Mit Erhalt der Polizze beginnt die Prämienzahlungspflicht.

Bonus-Malus-System

Die meisten Versicherungen bemessen die Prämie nach dem Schadenverlauf („Bonus-Malus-System“). Jede Versicherung kann für ihre Kunden ihr eigenes Bonus-Malus-System anbieten oder andere z. B. von den gefahrenen Kilometern bestimmte Prämiensysteme verwenden. Genauere Informationen über das von Ihrer Versicherung verwendete System erhalten Sie von Ihrem Versicherungsberater.

Wann endet der Versicherungsvertrag?

Wurde der Vertrag auf mindestens ein Jahr abgeschlossen, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist – das ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer ein Monat – vor dem Ablauftermin schriftlich (am besten eingeschrieben) gekündigt wird. Nach einem Schadenfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

 Achtung: Wird das haftpflichtversicherte Fahrzeug verkauft, geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über, der den Versicherungsvertrag  aber mit einer Frist von einem Monat kündigen kann.

Was ist von der Versicherung ausgeschlossen?

  • Schäden am eigenen Fahrzeug
  • Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden (Regress)
  • Wertminderung

Grüne Karte - was ist das?

Für Länder des EWR und die Schweiz sowie Kroatien gilt als Nachweis der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung das amtliche Kennzeichen, für andere europäische Länder wie beispielsweise Ukraine und Serbien muss eine Grüne Versicherungskarte mitgeführt werden. 

Wenn Sie in außereuropäische Länder verreisen, aber auch bei der Einreise in die Türkei, müssen Sie eine Erweiterung des Geltungsbereiches der Versicherung beantragen.

Wo bekommt man eine "Grüne Karte"?

Eine Grüne Karte erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.

Eine Liste der Länder, in denen man eine Grüne Karte braucht, finden Sie hier.

Was mache ich bei einem Unfall?

Checkliste Kfz-Unfall

Kfz-Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten, welche durch mechanische Einwirkung entstehen. Die Kaskoversicherung ist freiwillig. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs auf.

Die Kfz-Kaskoversicherung brauchen insbesondere jene Menschen, die auf ihr Fahrzeug dringend angewiesen sind, im Schadenfall aber nicht das nötige Geld haben, um das Fahrzeug rasch zu ersetzen.

Wer ist versichert?

Während die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden Dritter ersetzt, nützt die freiwillige Kaskoversicherung dem Autobesitzer selbst, weil sie entstandene Schäden am eigenen Fahrzeug deckt.

Was ist versichert?

Bei der Kaskoversicherung ist das Fahrzeug in der im Antrag genau bezeichneten Ausführung und Sonderausstattung versichert. Die Leistung aus der Kaskoversicherung richtet sich nach der von Ihnen gewählten Produktvariante.

Teilkasko oder Vollkasko - was ist das?

Die Teilkaskoversicherung oder auch „Elementarkaskoversicherung“ genannt, deckt Schäden auf Grund von Diebstahl, Brand, Wildunfällen, Lawinen, Sturm, Überschwemmungen, Hagel und Schneedruck ab. Bei besonderer Vereinbarung ist der Bruch der Front-, Seiten- und Heckscheiben – ohne Rücksicht auf die Schadenursache – gedeckt.

Die Vollkaskoversicherung deckt zusätzlich zu den Schäden der Teilkasko alle Schäden ab, die bei einem Unfall unabhängig vom Verschulden oder durch böse Absicht fremder Personen ent­standen sind. Bei einem neuen Auto wird meist die etwas teurere Vollkaskoversicherung empfohlen, weil sie umfassender absichert. Lassen Sie sich vor Abschluss der Versicherung jedenfalls genau erklären, was im Schadenfall gedeckt ist und welche Selbstbehalte bestehen.

Wozu braucht es eine Kaskoversicherung?

  • Notwendige Reparaturkosten
  • Notwendige Bergungs- und Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstätte, sofern kein Totalschaden am Fahrzeug eingetreten ist
  • Rückholkosten bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Wiederbeschaffungswertes im Falle eines Diebstahles oder Raubes des Fahrzeuges
  • Voraussichtliche Kosten der Wiederherstellung bei Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand
  • Im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeuges (Autowrack)

Haftpflichtversicherung

Wenn ein Schaden entsteht oder jemand verletzt wird, stellt sich rasch die Frage nach der Haftung.

Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadenversicherung. Die Haftpflichtversicherung wird immer dann benötigt, wenn ein Dritter/eine Dritte Schadenersatzansprüche gegen eine Person geltend machen möchte. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Haftpflicht zwar nicht verpflichtend, jedoch für jeden/für jede sehr empfehlenswert.
Ohne eine Deckung durch eine Versicherung haftet der Beschuldigte grundsätzlich in voller Höhe nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und das kann schnell zu Schulden in existenzbedrohender Höhe führen.

Wer ist versichert?

  • Der/Die Versicherungsnehmer*in
  • Der Ehegatte/Die Ehegattin bzw. der/die Lebensgefährt*in im gleichen Haushalt ist mitversichert
  • Meist sind auch Kinder bis zum 25. Lebensjahr eingeschlossen, wenn sie im gleichen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen haben.
  • In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung in erster Linie der Tierhalter und derjenige, der das Tier in Verwahrung nimmt
  • In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht in erster Linie der Haus- und Grundbesitzer, sowie der Hausverwalter und Hausbesorger
  • In der Betriebshaftpflichtversicherung die Betriebsangehörigen bei der Arbeit, unabhängig von der Entgeltlichkeit ihrer Arbeit

Was deckt die Haftpflichtversicherung ab?

  • die Prüfung der Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
  • Kosten für den Ersatz von berechtigten Ansprüchen
  • Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Kommt es darüber hinaus zu einem Rechtsstreit, so trägt die Haftpflichtversicherung auch diese Kosten. Die Leistungen sind mit der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt

Welche Risikosituationen gibt es bei der Haftpflichtversicherung?

  • als Privatperson (Privat-Haftpflichtversicherung – z.B. bei Beschädigung der Sachen oder Gesundheit eines Dritten)
  • als Hundehalter (Tierhalter-Haftpflichtversicherung – z.B. wenn der Hund durch das Verschulden des Halters jemandem einen Schaden zufügt)
  • als Bauherr, Haus- und Grundbesitzer (Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – z.B. wenn durch die mangelnde Erhaltung eines Gehwegs einem Dritten ein Schaden entsteht)
  • als Gewerbetreibender (Betriebs-Haftpflichtversicherung – z.B. wenn im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit durch den Gewerbetreibenden / seine Angestellten ein Schaden an einem Dritten verursacht wird)

Um beurteilen zu können, welchen Haftpflichtrisiken Sie ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass Ihre eigene Risikosituation richtig eingeschätzt wird. Dabei ist Ihre Mithilfe beim Ausfüllen des Versicherungsantrages unbedingt notwendig.

Welche Schäden sind nicht gedeckt?

  • Schäden, die man selbst erleidet
  • Ansprüche zwischen Familienangehörigen und Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben
  • Schäden, die vorsätzlich herbeiführt wurden
  • Ansprüche wegen Abhandenkommens von Sachen
  • Strafen und Bußgelder
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden (dafür gibt es die Kfz-Haftpflichtversicherung!)
  • Schäden, die vom Versicherten an fremden Sachen während der Bearbeitung, Benützung, Verwahrung oder Beförderung verursacht werden
  • Schäden und Mängel an Sachen und Arbeiten, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.

Was ist im Schadenfall zu tun?

  • Der Schaden ist sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche zu melden
  • Schildern Sie die Umstände, die zum Schaden geführt haben, genau und wahrheitsgetreu
  • Bezahlen Sie keine Leistungen an den Geschädigten ohne Absprache mit der Versicherung und geben Sie keine Erklärungen ab, die Sie zum Schadenersatz verpflichten
  • Informieren Sie Ihre Versicherung im Falle einer Mahnklage und widersprechen Sie dieser

Wann sollte ich meine Versicherung noch informieren?

  • Wenn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird
  • Wenn Sie um einen Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe ansuchen
  • Wenn eine einstweilige Verfügung zugestellt wird
  • Wenn der Streit gerichtlich verkündet wird
  • bei Arrest oder bei Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens.

Haftpflichtdeckung in der Haushaltsversicherung

Die meisten Haushaltversicherungen enthalten eine Privat-Haftpflichtversicherung, die eine gute Basisdeckung bildet. Meist sind auch Kinder bis zu ihrem 25. Lebensjahr eingeschlossen, wenn sie im gleichen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen haben.

Eigenheimversicherung

Was für die Haushaltversicherung gilt, stimmt auch für die Eigenheimversicherung: Man will schließlich sein Eigentum auch gegen Schadenfälle absichern. Weil aber schwere Schäden am Haus vor allem durch Gefahren wie z. B. Feuer, Sturm oder Schneedruck unvorhergesehen, aber dafür heftig zuschlagen und das Haus oft unbewohnbar machen, könnte das Bezahlen aus eigener Tasche zum finanziellen Ruin führen. Deshalb ist auch jedem Hausbesitzer der Abschluss einer schützenden Eigenheimversicherung empfohlen.

Wer ist versichert?

Der Versicherungsnehmer ist zumeist der Eigentümer des Gebäudes. Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über, kann von diesem aber innerhalb eines Monats gekündigt und neu abgeschlossen werden.

Name und Kontaktdaten des Käufers müssen der Versicherung jedenfalls unverzüglich gemeldet werden.

Was ist versichert?

Eine Eigenheimversicherung ist ähnlich der Haushaltversicherung eine „Bündelversicherung“, das heißt, sie inkludiert die Abdeckung gegen ein Bündel von Gefahren, wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haftpflicht.

Versichert sind alle Gebäude und Nebengebäude, wie Garagen, Schuppen und Abstellräume auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück, wenn sie im Antrag angeführt und zur Versicherung beantragt wurden.

Unter „Gebäude“ ist der gesamte Baukörper inklusive der dazugehörigen Grund- und Kellermauern und aller mit dem Gebäude fest verbundenen Einbauten und Adaptierungen zu verstehen. z. B. Zwischenwände, Zwischendecken, Malerei und Anstrich, Tapeten, geklebte Wand- und Bodenbeläge, Heizungsanlagen, sanitäre Einrichtungen, Elektro-, Gas-, Wasserinstallationen, Blitzschutzanlagen.

Welche Gefahren sind versichert? Welche nicht? Gibt es Sondervereinbarungen?

Feuer

  • Schäden durch Brand
  • Blitzschlag (wenn der Blitz direkt in das Haus einschlägt)
  • Explosion
  • Absturz von Flugzeugen
  • Folgeschäden durch Löschen
  • Abbruchkosten
  • Schäden durch Abhandenkommen bei einem dieser Schadenereignisse.

Gibt es eine Sondervereinbarung, so können unter anderem auch der indirekte Blitzschlag, Schäden an Zäunen und Einfriedungen mitversichert werden.

Nicht gedeckt sind meist Sengschäden, also Schäden durch Hitzeeinwirkung, ohne dass die Sachen in Brand geraten, und Schäden, die dadurch entstehen, dass Sachen bewusst dem Feuer oder der Wärme ausgesetzt werden.

Sturm

  • Schäden durch Sturm (Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h) Folgeschäden durch umstürzende Bäume, Masten usw.
  • Schäden durch Hagel
  • Schneedruck,
  • Felssturz
  • Steinschlag
  • Erdrutsch
  • Schäden als unvermeidliche Folge und
  • Schäden durch Abhandenkommen bei einem dieser Schadenereignisse.

Gegen Sondervereinbarung können auch freistehende Solaranlagen, Glasdächer, Verglasungen und Schäden durch Hochwasser mitversichert werden.

Nicht versichert sind in der Basisdeckung Schäden durch Überschwemmungen, Muren, Lawinen oder Lawinenluftdruck, Schäden durch Bewegungen von Felsblöcken oder Erdmassen im Zusammenhang mit Bauarbeiten oder bergmännischen Tätigkeiten jeglicher Art sowie Schäden an Gebäuden, die nur mangelhaft in Stand gehalten werden, und Schäden im Zusammenhang mit Bau- und Renovierungsarbeiten.

Leitungswasser

  • Schäden durch Wasser das aus wasserführenden Anlagen austritt
  • Wasser das aus angeschlossenen Maschinen oder Einrichtungen austritt
  • Bruch- und Frostschäden an Rohrleitungen
  • Frostschäden an angeschlossenen Einrichtungen
  • Auftaukosten.

Mit einer Sondervereinbarung werden Korrosionsschäden, Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen sowie Kosten für die Behebung von Dichtungsmängeln und Verstopfung, Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Versicherungsgrundstückes, Fußbodenheizung, Solaranlagen, Schwimmbecken.

Nicht versichert in der Leitungswasserversicherung werden Schäden durch Witterungsniederschläge und dadurch bedingten Rückstau, Grund- und Hochwasser, Wasserverlust und Hausschwamm nicht versichert.

Wie wir die Versicherungssumme ermittelt?

Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Wert des versicherten Gebäudes. Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, liegt Unterversicherung vor, und der Schaden kann nur anteilig ersetzt werden.

Wertanpassungsklausel:

Wenn nicht etwas anderes beantragt wurde, ist die Eigenheimversicherung mit der so genannten „Wertanpassungsklausel“ ausgestattet. In diesem Fall werden die Versicherungssummen jährlich den Schwankungen des Baukostenindexes angepasst.

Im Regelfall ist das Gebäude zum Neubauwert versichert. Im Schadenfall werden daher die ortsüblichen Kosten eines Neubaus ersetzt und bei Teilschäden die vollen Reparaturkosten. Daran ist allerdings die Voraussetzung gebunden, dass der Wiederaufbau innerhalb der in den Versicherungsbedingungen genannten Frist erfolgt.

Welche Veränderungen am Eigenheim sind meldepflichtig?

  • Verkauf des Hauses
  • alle Neubauten
  • alle Umbauten
  • Gefahrenerhöhungen

Welche Kosten werden von meiner Versicherung übernommen?

  • Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Schaden möglichst gering zu halten (Schadenminderungskosten)
  • Aufräumungskosten
  • Abbruchkosten
  • Entsorgungskosten
  • Feuerlöschkosten

bis zu dem in der Polizze angegebenen Prozentsatz der Gebäude-Versicherungssumme.

Wurde eine besondere Vereinbarung getroffen, so ist auch der Mietentang oder, wenn Räume, die Sie selbst benützt haben, nach einem Schaden unbenutzbar sind, der ortsübliche Mietwert versichert.

Was muss im Schadenfall beachtet werden?

  • Die Versicherung muss über einen eingetretenen Schaden unverzüglich informiert werden.
  • Bei Feuer-, Blitzschlag-, Explosions-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- oder Beraubungsschäden auch die Polizei benachrichtigen.
  • Außerdem sollte eine Liste aller Sachen angefertigt werden, die zerstört oder abhanden gekommen sind.
  • Sparbücher, Kreditkarten etc. sollten sofort gesperrt werden.
  • Bei Teilschäden werden die entstandenen Reparaturkosten erstattet, wenn die nötigen Ermittlungen durchgeführt werden konnten.
  • Wurden versicherte Sachen zur Gänze zerstört, so erhält man – solange die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht sichergestellt ist – zuerst eine Teilentschädigung. Diese wird ausbezahlt, wenn Grund und Höhe des  Schadens festgestellt sind.
  • Die Differenz zum Neuwert erhält man erst, wenn feststeht, dass das zerstörte Gebäude wiederhergestellt wird. Ansonsten erhält man den Verkehrswert der Gesamtentschädigung.

Zu finden ist diese Regelung in den Versicherungsbedingungen.

Wie können Schäden verhindert oder vermindert werden?

  • Bei längeren Abwesenheiten (ab ca. 72 Stunden) den Haupthahn immer abdrehen
  • Zugefrorene Rohre sind immer vom Fachmann auftauen zu lassen.
  • Durch Sturm entstandene Öffnungen sollten so schnell wie möglich geschlossen werden.
  • Von Schäden möglichst Fotos zur Dokumentation machen.

Wie kann ich mich schon während des Hausbau versichern?

  • Für die Feuerversicherung kann eine (prämienfreie) Rohbaudeckung gewährt werden.
  • Für die Sturmschadenversicherung beginnt der Deckungsschutz sobald
    • das Giebelmauerwerk aufgemauert
    • die Decken eingezogen
    • das Dach geschlossen
    • die Dachvorsprünge verputzt und
    • alle Dachbodenöffnungen (Fenster, Stiegenaufgänge) verschlossen sind.
  • Die Bauherrenhaftpflicht deckt Ansprüche Dritter, die den Bauherren selbst betreffen können.
  • Die Bauwesenversicherung deckt Schäden am Objekt während der Bauphase.
  • Eine Haftung für die anderen in der Bündelversicherung eingeschlossenen Risiken kann erst nach Fertigstellung bzw. Bezug des Gebäudes beginnen.

Was ist eine Eigenheim-Haftpflichtversicherung?

Die Haftpflichtversicherung ist als Teil des „Bündels“ in der Eigenheimversicherung inkludiert und erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen, die einen als Haus- und Grundbesitzer treffen können.

Was ist versichert?

In der Haftpflicht ist die Befriedigung berechtigter oder die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen, die an Sie als Besitzer der versicherten Liegenschaft gestellt werden, abgedeckt.

Bei Haftpflichtschäden muss die Versicherung verständigt werden, sobald man einen Schaden verursacht hat, auch wenn man glaubt, dass keine Ansprüche gestellt werden.

Wer ist versichert?

Versichert ist der Haus- und Grundbesitzer sowie Schadenersatzverpflichtungen des Hausverwalters- oder Besorgers.

Haushaltsversicherung

Was ist, wenn der Herd abbrennt oder ein Leitungsrohrbruch die ganze Wohnung unter Wasser setzt? Guter Rat ist ein­fach und nicht teuer: die Haushaltversicherung. Sie schützt Ihr Hab und Gut und inkludiert darüber hinaus auch noch eine private Haftpflichtversicherung.

Was ist versichert?

Die Haushaltversicherung ist eine Bündelversicherung.

Versichert ist

  • der gesamte Hausrat der in der Polizze angegebenen Wohnung – dazu zählt alles, was im Haushalt zur Einrichtung zählt, zum privaten Gebrauch dient oder für den Verbrauch bestimmt ist.
  • Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Briefmarken, Münzsammlungen
    Aber Achtung: Hier gelten bei Einbruchdiebstahl Entschädigungsgrenzen. Diese unterscheiden sich nach Art der Aufbewahrung (Geldschrank oder Wandsafe) und sind in Ihren Versicherungsbedingungen genau angeführt.
  • Einbauten und Zusatzausstattungen, die Sie vorgenommen haben und für die Sie verantwortlich sind, sind ebenfalls durch die Haushaltversicherung gedeckt.

Wer ist versichert?

Neben dem Eigentum des Versicherungsnehmers ist auch jenes von Ehegatte bzw. Lebensgefährte, Kindern und Verwandten, die im gleichen Haushalt leben, mitversichert. Auch die Sachen von Gästen des Hauses (sofern sie nicht gegen Bezahlung beherbergt werden) sind durch die Haushaltversicherung geschützt.

Besteht die Gefahr einer Unterversicherung?

Oft wird der tatsächliche Wert der Sachen erst bei Eintritt eines Schadens sichtbar. Die richtig gewählte Versicherungssumme entspricht daher dem tat­sächlichen Wert des Wohnungsinhaltes und verhindert Unterversicherung.

Was muss bei der Haushaltsversicherung beachtet werden?

Die Haushaltversicherung ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der versicherten Sachen, wenn diese bei einem der nachstehenden Ereignisse zerstört, beschädigt oder entwendet werden. Zusätzlich erhält man auch unvermeidliche Folgeschäden ersetzt, die auf eines dieser Ereignisse zurückzuführen sind.

Feuer

Neben Schäden durch Brand sind auch Schäden durch direkten Blitzschlag, Explosion, Absturz von Flugzeugen sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löschwasser versichert. Dazu zählen normalerweise aber keine „Sengschäden“ wie sie zum Beispiel durch Zigarettenglut oder beim Bügeln entstehen können oder Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung oder durch Induktion (z. B. durch den sog. „indirekten Blitzschlag“ verursacht).

Sturm

Schäden durch Sturm (gemeint sind hier Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h) und Folgeschäden durch umstürzende Bäume, Masten, Schäden durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Dazu zählen normalerweise nicht Schäden durch Sturmflut, Überschwemmung, Lawinen oder Lawinenluftdruck – diese Risiken kann man allerdings mit Sondervereinbarung mitversichern.

Einbruchdiebstahl

Versichert sind hier Schäden durch Einbruchdiebstahl und durch Beraubung. Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn in verschlossene/versperrte Räumlichkeiten eingedrungen wird. Beraubung liegt hingegen vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird. Ersetzt werden auch Folgeschäden wie Kosten einer notwendigen Türschloss-Änderung oder Beschädigung von Baubestandteilen.

Leitungswasser

Versichert sind hier Schäden durch Leitungswasser, auch aus Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Schäden durch Überlaufen von Wasser und Frostschäden an wasserführenden Anlagen. Nicht versichert sind in der Regel Schäden aus Witterungsniederschlägen und deren Rückstau, durch Grund- und Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, oder Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.

Glasbruch

Versichert sind Schäden durch Zerbrechen von Tür- und Fensterscheiben (auch Isolierverglasungen), Schrank- und Bilderverglasungen, Spiegel und Glasplatten. Scheiben von über fünf Quadratmetern sind in den meisten Fällen nur gegen Zusatzprämie versichert. Nicht dazu gehören Schäden durch Zerkratzen, Verschrammen und Absplittern der Scheibenoberfläche oder Beschädigung von Spiegelbelägen. Auch nicht gedeckt sind optische Gläser oder Sonderverglasungen sowie Hohlgläser, wie zum Beispiel Trinkgläser und Vasen.

Weiters versichert sind auch Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Schaden gering zu halten (Schadenminderungskosten). Aufräumungs– und Reinigungskosten sind aber meist nur bis zur Höhe von fünf Prozent der Versicherungssumme versichert.

Zu welchem Wert wird der Wohnungsinhalt ersetzt?

  • Der Wohnungsinhalt ist grundsätzlich zum Neuwert (= Wiederbeschaffungswert) versichert. Sind versicherte Sachen zerstört oder gestohlen worden, so sollte man dadurch keinen finanziellen Nachteil haben. Aus diesem Grund wird der Wiederbeschaffungspreis ersetzt.
    Die Voraussetzung ist allerdings, dass die Sachen noch in Gebrauch und noch mindestens 40 Prozent des Wiederbeschaffungspreises wert waren. Sonst ersetzt die Versicherung den „Zeitwert“. Dieser richtet sich nach dem Zustand der Sachen, dem Alter und der Abnützung.
  • Beschädigte Tapeten, Malerei und Bodenbeläge werden nur zum Zeitwert ersetzt. Werden Sachen beschädigt, ersetzt die Versicherung die Reparaturkosten.
  • Bei Sachen mit historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergütet.
  • Ein persönlicher Liebhaberwert kann nicht berücksichtigt werden.

Was versteht man unter einer Wertanpassungsklausel?

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so ist die Haushaltversicherung mit einer „Wertanpassungsklausel“ ausgestattet, um eine etwaige Unterversicherung zu vermeiden. Mit dieser Klausel werden die Versicherungssummen und Prämien jährlich den Verbraucherpreisindex-Schwankungen angepasst.

Wenn auch die laufende Anpassung mit der Indexentwicklung vereinbart wurde, ist es auf jeden Fall zweckmäßig, die Versicherungssumme von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Damit können auch die Neuanschaffungen, die Sie getätigt haben, richtig erfasst werden.

Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?

  • Schäden durch Kriegsereignisse
  • Schäden durch Aufruhr oder Aufstand
  • Erdbeben oder andere außergewöhnliche Naturereignisse
  • Schäden durch Kernenergie.
  • Verluste durch Unbenutzbarkeit von Räumen
  • Sachschäden, die absichtlich oder mit Absicht falsch dargestellt wurden.
  • Auch Sachen von Untermietern oder zahlenden Gästen fallen nicht unter die Haushaltversicherung.

Wo gilt die Haushaltsversicherung?

Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile bzw. Räume in Dachböden und Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert:
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram

In gemeinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und dergleichen sind folgende Sachen versichert:
Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche und gesicherte Fahrräder

Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder

Gilt die Versicherung auch, wenn ich umziehe?

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Österreichs ist der Wohnungsinhalt auch während des Umzuges und in einer neuen Wohnung versichert.

Ein Wohnungswechsel muss der Versicherung schriftlich mitgeteilt werden. Wenn der Vertrag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird – diese Möglichkeit wäre in der Polizze genau angeführt – entfällt der Versicherungsschutz.

Die Haushaltversicherung kann “mitübersiedeln”. Beachten Sie, ob die Versicherungssumme noch passend ist.

Wie können Schäden verhindert oder vermindert werden? Warum ist eine Dokumentation wichtig?

  • Wasserführende Anlagen sollten – vor allem im Winter – abgesperrt bzw. entleert werden. Zugefrorene Rohre und Heizkörper sollten nur durch einen Fachmann aufgetaut werden.
  • Bei Leitungswasserschäden sofort den Haupthahn schließen.
  • Wasch- und Spülmaschinen sollte man bei Benützung nicht unbeaufsichtigt lassen.
  • Wenn die Wohnung auch nur für kurze Zeit unbeaufsichtigt bleibt, sollten Fenster, Balkon- und Terrassentüren immer verschlossen und Eingangstüren versperrt sein.
  • Machen Sie von wertvollen Einzelstücken Fotos und bewahren Sie die Rechnungen davon unbedingt auf.
  • Kopien bzw. Aufzeichnungen für Wertpapiere, Einlagebücher, sonstige Urkunden und Sammlungen anfertigen und diese getrennt von den Wertsachen verwahren.

Privathaftpflicht

Die Privathaftpflichtversicherung ist in der Haushaltversicherung inkludiert und gilt in Europa im geografischen Sinn, den Mittelmeer-Anrainerstaaten sowie über Zusatzprämie auch auf der ganzen Welt. Sie erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen, die eine Privatperson, einen Wohnungsinhaber (nicht Haus- und Grundbesitzer), Sportler, Fußgänger oder Benützer öffentlicher Verkehrsmittel treffen können.

Was ist versichert?

Werden an Sie als Privatperson oder auch als Wohnungsinhaber Schadenersatzansprüche aus Personen- oder Sachschäden gestellt, übernimmt die Versicherung vorerst die Prüfung der Sach- und Rechtslage. Darüber hinaus werden im Rahmen der Versicherungssumme ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt bzw. gerechtfertigte Ansprüche befriedigt.

Kontaktieren Sie sofort Ihre Versicherung, wenn Sie einen Schaden verursacht haben oder an Sie Schadenersatzforderungen gestellt werden.

Wer ist versichert?

Die Privathaftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten sowie der Kinder (meist bis 25 Jahre).

Was ist nicht mitversichert?

  • Gefahren einer betrieblichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,
  • der Jagd,
  • der Haltung von Hunden,
  • der Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, wie zum Beispiel Hängegleitern, Kraftfahrzeugen und Motorbooten und der Haltung von Elektro- und Segelbooten
  • Schäden, die man selbst erleidet
  • Schäden, die vom Versicherten an fremden Sachen während ihrer Verwahrung, Bearbeitung, Benützung oder Beförderung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen verursacht werden
  • Schäden, die nahen Familienangehörigen zugefügt werden (gegen Zusatzvereinbarung kann dieses Risiko eingeschlossen werden)
  • Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden.

Rechtsschutzversicherung

Streitigkeiten zwischen Nachbarn, Unfallgegnern oder Vertragsparteien beim Kauf verschiedenster Waren und Dienstleistungen enden immer häufiger vor Gericht und verursachen nicht selten Kosten, die in keiner Relation zum eigentlichen Streitwert stehen. Das Risiko von Gerichts- und Anwaltskosten soll Sie aber nicht davon abhalten, Ihr gutes Recht zu verfolgen – das finanzielle Risiko lässt sich nämlich durch eine Rechtsschutzversicherung abfedern.

Was ist versichert?

Die Rechtsschutzversicherung wird in unterschiedlichen Bausteinen angeboten. Damit ist gewährleistet, dass für verschiedenste Risikosituationen das richtige Produkt angeboten werden kann.

Wer ist versichert?

im Privat-Rechtsschutz: der Versicherungsnehmer und der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende Ehegatte bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partner und deren Kinder gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)

im Fahrzeug-Rechtsschutz: der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer, sowie der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen.

Rechtsschutzversicherung von A bis Z

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

Wenn Sie Ansprüche geltend machen möchten oder abwehren müssen, die aus Verträgen des täglichen Lebens stammen und bewegliche Sachen betreffen. Zum Beispiel, wenn man Ansprüche aus einem Möbelkauf oder aus einer E-Herdreparatur geltend machen möchte.

Achtung: Manche Rechtsschutzbausteine sind nur in Kombination mit anderen abzuschließen und zu Rechtsschutzkombinationen zusammengefasst. Damit Sie auch tatsächlich ein für Sie maßgeschneidertes Versicherungsprodukt bekommen, ist es notwendig, alle Details und Informationen mit Ihrem Versicherungsbetreuer zu besprechen.

Anti-Stalking-Rechtsschutz

Versicherungsschutz besteht für die Abwehr von Stalking im privaten Lebensbereich durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Täter.

ArbeitsgerichtsRechtsschutz

Hier sind Streitigkeiten aus Ihrem Arbeits- oder Lehrverhältnis in Verfahren vor Arbeitsgerichten gedeckt.

So etwa bei Schwierigkeiten mit der Höhe der zustehenden Abfertigung oder ungerechtfertigter Entlassung.

Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden

Ersatz von uneinbringlichen Ansprüchen des Versicherungsnehmers auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung durch den Versicherer.

BeratungsRechtsschutz

Mündliche Rechtsauskunft aus allen Gebieten des österreichischen Rechts mit Ausnahme des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts.

Daten-Rechtsschutz

Dient im Privatbereich zur Durchsetzung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechten sowie der Rechte auf Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber privaten Datenverarbeitern.

Im Betriebsbereich ist die Abwehr dieser Rechte nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) versichert.

Nicht versichert sind jedoch Fälle im Zusammenhang mit Daten aus eigenen Internetaktivitäten des Versicherungsnehmers etwa in Sozialen Medien.

Erb und FamilienRechtsschutz

Gilt für Streitigkeiten vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechts, des Obsorgerechts und aus dem Erbrecht.

In Ehescheidungssachen besteht hier allerdings kein Versicherungsschutz.

in gerichtlichen sogenannten “Außerstreitsachen” besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen.

FahrzeugRechtsschutz

Hier übernimmt die Versicherung die Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn das versicherte eigene Fahrzeug beschädigt wurde oder Insassen verletzt wurden. Sie bezahlt auch die Kosten eines Strafverfahrens gegen den Lenker und vergütet die Kosten für die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren bei Strafen über EUR 240,00.

FahrzeugVertragsRechtsschutz

Bezieht sich auf Verträge, die das versicherte Fahrzeug betreffen, z.B. bei Auseinandersetzungen nach einer Reparatur oder über einen Kauf- oder Leasingvertrag während der Vertragslaufzeit.

LenkerRechtsschutz

Diese Versicherung kommt Ihnen zugute, wenn Sie als Lenker eines fremden Fahrzeuges an einem Unfall beteiligt sind. Damit können Sie Ihre persönlichen Ersatzansprüche geltend machen. Die Versicherung kommt auch für die Kosten Ihrer Strafverteidigung auf. Schäden an dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug werden jedoch nicht durchgesetzt.

Pflegegeld-Rechtsschutz

Versichert ist die Durchsetzung von Pflegegeldleistungen vor einem österreichischen Sozialgericht. Versichert sind der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Familienangehörigen sowie deren Eltern und Kinder, die im gemeinsamen Haushalt oder in einem Heim leben.

Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

Je nach Vereinbarung sind Sie entweder als Eigentümer, Mieter oder Vermieter des oder der in der Polizze bezeichneten Objekte(s) versichert.

Etwa wenn Sie als Mieter oder Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses Ansprüche aus dem Mietvertrag vor österreichischen Gerichten geltend machen möchten oder abwehren müssen. Schutz gibt es in Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz auch für das Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden, etwa wenn Sie die Höhe des Mietzinses bekämpfen.

Enteignungs- und Grundbuchangelegenheiten, familien- und erbrechtliche Auseinandersetzungen und solche über den Erwerb bzw. die Veräußerung des versicherten Objektes fallen aber nicht unter den Versicherungsschutz!

Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Für die außergerichtliche Abwehr von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Betriebsbereich

Schutz haben hier der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb sowie die Betriebsangehörigen für Ereignisse im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte.

Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Berufsbereich

Versichert sind die mit Ihrem Beruf zusammenhängende Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Verteidigung in Strafverfahren, z. B. wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen eingeleitet wird. Gedeckt sind übrigens auch Ereignisse, die auf Ihrem Weg zur oder von der Arbeit geschehen. 

Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privatbereich

Hier besteht Versicherungsschutz im privaten Bereich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und für Strafverteidigung auf Grund von Ereignissen des privaten Lebens.

Sozialversicherungs-Rechtsschutz

Für Ansprüche in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen in gerichtlichen Verfahren gegen Sozialversicherungsträger, wie z. B. Pensionsansprüche. Versichert sind auch Beitragsstreitigkeiten.

Steuer-Rechtsschutz

Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung in Finanzstrafverfahren sowie bei Verfahren nach dem Steuer-, Zoll- und Abgabenrecht vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof.

Welchen Kosten werden von der Versicherung übernommen?

  • Kosten des eigenen Rechtsanwaltes
  • Gerichts- und Zeugengebühren
  • die Kosten für vom Gericht bestellte Sachverständige und Dolmetscher
  • die Prozesskosten des Gegners, sofern gerichtlich bestimmt
  • einen eventuellen Vorschuss einer Strafkaution im Ausland – etwa nach einem Verkehrsunfall (so bleibt man vor einer drohenden Inhaftierung bewahrt).
  • Mediationskosten

Wann kann die Versicherung eine Leistung ablehnen?

Die Versicherung hat das Recht, die Kostentragung für einen aussichtslosen Prozess abzulehnen. Wenn Sie sich über die Erfolgsaussichten eines Prozesses mit Ihrer Versicherung nicht einigen, so ist ein Schiedsverfahren möglich.

Übrigens: Geldstrafen werden von der Versicherung keinesfalls übernommen.

Wann beginnt bzw. endet der Versicherungsschutz?

Schutz besteht grundsätzlich für alle Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.

Bei vielen Rechtsschutzbausteinen gibt es so genannte Wartefristen. Das heißt, dass von der Versicherung die Kosten nur für die Schadenfälle bezahlt werden, die sich erst nach einer bestimmten Zeit nach Versicherungsbeginn ereignen:

Keine Wartezeit:

  • Fahrzeug-Rechtsschutz
  • Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
  • Lenker-Rechtsschutz
  • Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz

Drei Monate:

  • Allgemeiner Vertragsrechtsschutz
  • Anti-Stalking-Rechtsschutz
  • Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
  • Beratungs-Rechtsschutz
  • Daten-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
  • Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Sozialversicherungs-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz

Sechs Monate:

  • Familien-Rechtsschutz

Neun Monate:

  • Familien-Rechtsschutz für Vaterschaftssachen

Zwölf Monate:

  • Erb-Rechtsschutz
  • Pflegegeld-Rechtsschutz

Was ist im Schadenfall zu tun?

  • Wenn rechtliche Hilfe notwendig ist, verständigen Sie bitte umgehend Ihre Rechtsschutzversicherung.
  • Bereits in der Schadenmeldung soll der Sachverhalt möglichst genau geschildert und alle vorhandenen Unterlagen beigelegt werden.
  • Beweissicherung ist oberstes Gebot. Fotos, die einen Sachverhalt belegen, sind also hilfreich.
  • Ihre Versicherung beauftragt in Ihrem Namen und Auftrag den Anwalt Ihrer Wahl aus dem zuständigen Ort des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde.
  • Alle weiteren Schritte sprechen Sie dann mit dem beauftragten Anwalt ab.

Unfallversicherung

Über die gesetzliche Sozialversicherung sind nur die Folgen eines Arbeitsunfalls gedeckt, obwohl die schwerwiegendsten Unfälle zumeist in der Freizeit und beim Sport passieren. Natürlich übernimmt die Sozialversicherung in diesen Fällen die nötige Erstversorgung, gegen die wirtschaftlichen Folgen sind Sie aber nur mit einer privaten Unfallversicherung abgesichert.

Die private Unfallversicherung schließt also eine wichtige Lücke der gesetzlichen Unfallversicherung, indem sie auch den Freizeitbereich abdeckt – weltweit und rund um die Uhr!

Warum macht eine private Unfallversicherung Sinn?

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Unfälle, die sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ereignen. Bei Freizeitunfällen ist zwar die medizinisch notwendige Betreuung durch die Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung) gedeckt, für die finanziellen Folgen eines Unfalls kommt sie aber nur sehr eingeschränkt auf.

Wer ist versichert?

Möglich ist der Versicherungsschutz für Einzelpersonen, Ehepaare, Familien, Kinder, Vereine oder Firmenangehörige.

Kinder sind unabhängig von ihrer Berufstätigkeit oder ihrem Studium bis zum 18. (für alle Produkte vor dem 01.07.2018) bzw. 23. Lebensjahr (für Produkte ab 01.07.2018) mitversichert. Um auch danach noch den Schutz einer Unfallversicherung zu genießen, muss man für Kinder eine eigene Unfallversicherung abschließen.

Wann und wo ist die Unfallversicherung gültig?

Eine Unfallversicherung leistet bei allen Freizeit- und Berufsunfällen Versicherungsschutz: rund um die Uhr und das sogar weltweit.

Welche Leistungen gibt es in der Unfallversicherung?

Dauernde Invalidität:

Bei dauernder Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall wird der dem Prozentsatz der Invalidität entsprechende Anteil der Versicherungssumme bezahlt.

Nachzulesen ist dieser Prozentsatz, der bei vollständigem Verlust von Körperteilen oder Sinnesorganen oder völliger Funktionseinschränkung zum Tragen kommt, in der so genannten „Gliedertaxe“, die Bestandteil der Vertragsbedingungen zu der Unfallversicherungspolizze ist.

Bei teilweisem Verlust oder Funktionsminderungen der Körperteile oder Sinnesorgane (das genaue Ausmaß wird vom Arzt bestimmt) werden die in der Gliedertaxe angegebenen Prozentsätze entsprechend herabgesetzt.

Unfalltod:

Im Todesfall wird die versicherte Summe an die bezugsberechtigten Personen ausbezahlt, wenn der unfallbedingte Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eintritt.

Taggeld:

Taggeld wird für die Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalles für maximal 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

Spitalgeld:

Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet für maximal 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

Knochenbruch:

Einmalige Auszahlung des vereinbarten Betrages nach einem Unfall.

Unfallkosten:

Versichert sind auch unfallbedingte Kosten, die innerhalb von vier Jahren nach dem Unfall entstehen. Dazu zählen:

Heilkosten:

Ersetzt werden jene Kosten die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Dazu zählen unter anderem die Kosten des medizinisch notwendigen Ersttransportes, die erstmalige Anschaffung künstlicher Gliedmaßen sowie andere erforderliche erstmalige Anschaffungen.

Aber Achtung: Nicht ersetzt werden Kosten für Erholungsreisen und -aufenthalte, Reparatur oder Wiederbeschaffung von Zahnersatz, künstliche Gliedmaßen oder künstliche Behelfe.

Bergungskosten:

Bei der Bergung des Versicherten nach einem Unfall aus Berg- oder Wassernot werden die Kosten des Suchens und des Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum nächstgelegenen Spital ersetzt.

Rückholkosten:

Wenn sich der Unfall außerhalb des Wohnortes des Versicherten ereignet hat, werden die Kosten des ärztlich empfohlenen Transportes zu dem – seinem Wohnort nächstgelegenen – Krankenhaus ersetzt. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt.

Wann spricht man von einem Unfall?

Ein „Unfall“ liegt dann vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung eintritt. Daher ist eine allmähliche körperliche Schädigung – etwa durch Abnutzung – ebenso kein Unfall wie eine Krankheit.

Als Unfallfolgen gelten zum Beispiel: Knochenbrüche, Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.

Wo hat die Unfallversicherung keine Gültigkeit?

Bestimmte Unfälle sind üblicherweise von der Versicherung ausgeschlossen. Dazu zählen zum Beispiel Unfälle:

  • *bei Extremsportarten (z. B.: Fallschirmspringen oder Paragleiten etc.)
  • *bei jeder Art von Wettbewerben
  • infolge Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmissbrauchs
  • beim Begehen strafbarer Handlungen

werden von der Versicherung nicht übernommen.

*Für solche Gefahren können Sie aber unter Umständen eine gesonderte Vereinbarung mit Ihrer Versicherung treffen – fragen Sie dazu einfach Ihren Versicherungsberater.

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung kann Ihnen als Altersvorsorge, zur finanziellen Absicherung für die Hinterbliebenen im Falle Ihres vorzeitigen Ablebens oder auch als Besicherung für Kredite dienen. Die „klassische” Lebensversicherung ist eine sehr sichere Vorsorgeform, bei der das eingesetzte Kapital am Ende der Laufzeit niemals verloren sein kann – wie das bei riskanteren Anlageformen sehr wohl passieren kann. In der Lebensversicherung bewahrt ein sehr engmaschiges Prüfungs- und Beaufsichtigungsnetz Ihr Vermögen vor großen Verlusten. Finanzskandale mit hohen Verlusten für die Kunden der Lebensversicherer sind in der Branche undenkbar. Die folgenden Ausführungen werden sich hauptsächlich auf die klassische Er- und Ablebensversicherung und die Rentenversicherung beziehen.

Was ist versichert?

Die Lebensversicherung ist ein Produkt, das in mehreren Formen für verschiedene Zwecke zur Verfügung steht.

Er- und Ablebensversicherung

Die „klassische“ Er- und Ablebensversicherung bietet Ihnen die Kombination von Versicherungsschutz und Kapitalaufbau für die Zukunft. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bei Tod des Versicherten innerhalb der vereinbarten Laufzeit an die Hinterbliebenen. Das Kapital kann dabei monatlich als Pension oder einmalig ausbezahlt werden.

Risikoversicherung

Risikoversicherungen werden zur Besicherung von Krediten oder zur Absicherung Hinterbliebener abgeschlossen. Einziger Versicherungsfall ist das Ableben des Versicherten. Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt die Versicherung vollständig.

Rentenversicherung

Mit der Rentenversicherung sorgen Sie für Ihre Pension vor. Bei Fälligkeit des Vertrages erhalten Sie eine monatliche Rente. Die Dauer der Rentenzahlung kann zudem individuell vereinbart werden.

Sonderformen:

Fondsgebundene Lebensversicherung

Sie bietet Versicherungsleistungen im Er- und Ablebensfall oder Rentenfall. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird die Versicherungsleistung an die Wertentwicklung eines Investmentfonds gekoppelt.

Wer ist versichert?

Der Versicherungsnehmer ist der eigentliche Vertragspartner der Versicherung. Der Versicherte ist jene Person, deren Leben versichert ist. Zumeist sind Versicherungsnehmer und Versicherter ein und dieselbe Person. Der Begünstigte oder Bezugsberechtigte ist die zum Empfang der Versicherungsleistung bestimmte Person. Sie sollte – für den Ablebensfall – namentlich festgelegt werden. Sollte der Begünstigte zum Zeitpunkt der Leistung noch minderjährig sein, so würde ein Vormundschaftsgericht die Überweisung der Versicherungsleistung auf ein Sperrkonto veranlassen.

Wann endet der Versicherungsvertrag?

Enden wird der Versicherungsvertrag und damit auch der Versicherungsschutz zum Ablauftermin (und zwar im Erlebensfall) oder bei früherem Ableben des Versicherten.

Welche Arten von Prämienzahlung gibt es?

Prämien für die Lebensversicherung sind entweder Jahresprämien oder einmalige Prämien. Die erste (oder einmalige) Prämie wird sofort nach Erhalt der Polizze fällig.

Natürlich können auch halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlungen vereinbart werden. Änderungen zur Zahlungsweise können immer zu Beginn jedes Versicherungsjahres beantragt werden. Weitere Prämien (so genannte Folgeprämien) sind innerhalb von zwei Wochen, immer ab Fälligkeitstermin zu bezahlen.

Steigende Preise und Einkommen sollte man nicht außer Acht lassen. Aus diesem Grund ist eine so genannte „Anpassungsklausel” empfehlenswert. Sie ermöglicht nämlich die regelmäßige Anpassung der Versicherung, und zwar ohne neuerliche Prüfung des Gesundheitszustandes des Versicherten.

Wie kann ich das Bezugsrecht ändern?

Um das Bezugsrecht zu ändern benötigen wir ein unterzeichnetes ORIGINAL-Schreiben vom Versicherungsnehmer mit den Daten (Name und Geburtsdatum) des neuen Bezugsberechtigten.

Wer erhält die Versicherungssumme, wenn die versicherte Person vor Ablauf der Versicherung stirbt?

Der im Vertrag festgelegte Bezugsberechtigte.

Kann ich meinen Lebensversicherungsvertrag vorzeitig kündigen?

Eine vorzeitige Kündigung oder Prämienfreistellung ist generell wie folgt möglich:

  • jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
  • innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres

Im Falle einer Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglich der gutgeschriebenen Gewinnbeteiligung. Den Rückkaufswert finden Sie in Ihrer Versicherungspolizze.

Eine vorzeitige Kündigung oder Prämienfreistellung ist jedoch mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, unter der Summe der einbezahlten Prämien.

Kann ich eine vorübergehende Beitragsfreistellung beantragen?

Ja, sobald ein prämienfreier Wert vorhanden ist. Sie sind von der Beitragszahlung für Ihren Versicherungsvertrag befreit. Der Vertrag und somit auch Ihr Versicherungsschutz bestehen mit einer verminderten Versicherungssumme weiter.

Für individuelle Auskünfte zu Ihrem Vertrag, kontaktieren Sie Ihren Berater.

Können meine Versicherungsbeiträge für Lebens- oder Unfallversicherungen als Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden?

Bis zum Kalenderjahr 2020 war es möglich, Versicherungsbeiträge für bestimmte Lebens- oder Unfallversicherungen bei der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) als Sonderausgaben im Rahmen der sogenannten „Topf-Sonderausgen“ zu berücksichtigen.

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde dies geändert. Versicherungsprämien für bestehende freiwillige Personenversicherungen sind dann ab dem Kalenderjahr 2021 keine Sonderausgabe mehr. Für Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, gilt bis zum Jahr 2020 eine Übergangsregelung.

Was passiert, wenn ich die Leistung aus meiner Zuschuss-Pension (staatlich geförderte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG) nicht als lebenslange Rente sondern als einmalige Kapitalzahlung in Anspruch nehme?

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 108i Abs 1 Z 1) müssen bei einmaliger Auszahlung der Ansprüche aus der Zuschuss-Pension die Hälfte der erhaltenen staatlichen Prämien zurückgezahlt werden. Gleichzeitig muss ein allfälliger dann verbleibender Ertrag mit einem Steuersatz von 27,5 % nachversteuert werden.

Diese Abzüge werden von uns als Versicherer bei der Auszahlung berücksichtigt und an die Finanzbehörden abgeführt.

Ist mein Lebensversicherungsvertrag in Österreich versicherungssteuerpflichtig, wenn ich meinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich habe?

Die Versicherungssteuer bei Lebensversicherungen in Österreich betrifft Versicherungsverträge, bei denen der Versicherungsnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.

Bei Versicherungsnehmern, welche ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben, wird keine österreichische Versicherungssteuer fällig. Innerhalb der EU richtet sich die vom Versicherungsnehmer dann zu zahlende Versicherungssteuer nach den im jeweiligen Wohnsitzland geltenden Steuerbestimmungen.

Haben Sie noch weitere Fragen? Gerne können Sie uns eine Mail schicken und wir melden uns bei Ihnen.

Quelle: Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G. und Versicherungsleitfaden VVO

Hinweis: Bei den angeführten Informationen und Fragen handelt es keinesfalls um ein Angebot oder eine Aufforderung, einen Rat oder eine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf des entsprechenden Produktes.

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